Rechenschaftslegung
Dem Testamentsvollstrecker ist zu empfehlen, die Erben regelmässig über seine Tätigkeiten zu informieren.
Besonders geeignet hiezu sind:
- Jährlicher Rechenschaftsbericht
- Verbal
- Finanzstatus
- Verbindung von Information mit internen Willensbildungen zu einzelnen Verwaltungs-, Verfügungs- und Teilungshandlungen
- mittels Erbenversammlungen
- auf dem Zirkularwege
- In umfangreicheren Willensvollstreckungsverfahren sollte der Testamentsvollstrecker im Eigeninteresse eine interne Finanzkontrolle installiert werden.


