Verwaltung und Verfügung, aber auch aus Sicherheitsgründen oder aus Gründen der Haushaltauflösung und Mietobjekt-Rückgabe bzw. Vermietung des erblasserischen Wohnsitzes übernimmt der Testamentsvollstrecker Gegenstände (Wertpapiere, Kunst und Andenken)
- in seinen unmittelbaren Besitz (eigene Räume bzw. Tresor) bzw.
- in seinen mittelbaren Besitz (Banksafe, offene Banklagerung, Zollfreilager etc.).
Viele der Gegenstände verbleiben bei ihm nur bis zur Vorabverteilung unter den Erben bzw. bis zur definitiven schriftlichen Einigung (Erbteilungsvertrag) über den Gesamtnachlass.
Herausgabebegehren
Herausgabebegehren gegenüber säumigen Dritten hat der Testamentsvollstrecker an den Richter und nicht an die Erbschaftsbehörde zu richten (» BGE 77 II 122)!