Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Auflagen des Erblassers zu erfüllen.
Der Erblasser kann zwar mit letztwilliger Verfügung die Aufgaben des Willensvollstreckers – gegenüber dem gesetzlichen Umfang – präzisieren. Geht es indessen um die Persönlichkeit des Erblassers (Verteilung seiner Asche), gelangt ZGB 518 analog zur Anwendung; es geht da um den Vollzug einer „Auflage“, deren Inhalt sich auf das Personenrecht stützt.
Literatur
- KÜNZLE HANS RAINER, Berner Kommentar, Die Willensvollstrecker, Art. 517-518 ZGB, 2011, n° 12, 14 s. ad Vorbemerkungen zu Art. 517-518 et les références
Judikatur
- BGer 5A_862/2020 vom 25.05.2021 (Auftrag, die Asche des Erblassers zu verteilen, beinhaltet eine Auflage und kann dem Willensvollstrecker nicht als Aufgabe zugewiesen werden)