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Testamentsvollstreckung / Willensvollstreckung

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Inventaraufnahme + Rechnungsruf

Rechtsgebiet:
Testamentsvollstreckung / Willensvollstreckung
Stichworte:
Testamentsvollstreckung, Willensvollstreckung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bestandesaufnahme / Antrittsstatus
Damit der Testamentsvollstrecker seriös seines Amtes walten kann, empfiehlt sich zu Beginn

  • eine Inventaraufnahme über alle Aktiven:
    • Grundstücke
    • Bewegliche Sachen
    • Forderungen, Wertpapiere und sonstige Ansprüche (wie zB Steuer- und Versicherungs-Rückerstattungs-Ansprüche pro rata temporis Todestag)
    • Barschaft
  • eine Erhebung der Passiven, notfalls einen Rechnungsruf (ohne Präklusivwirkung):
    • grundpfandversicherte Schulden
    • faustpfandversicherte Schulden
    • Kurrentforderungen, namentlich auch Erbschafts- und Erbgangsschulden.

Fehlendes Erbschaftssteuer-Inventar im Falle steuerbefreiter Erben

Seit der Befreiung auch naher Verwandter von der Erbschaftssteuerpflicht

  • Sehen die Inventarbehörden in solchen Fällen von einer Inventarisierung ab;
  • fehlen mangels Inventar verlässliche Information und es liegt am Testamentsvollstrecker, diese bereits meine Mandatsaufnahme und – je nach Nachlass-Fall – erst Monate oder Jahre später bei der Erbteilung zu erforschen;
  • fehlen mangels Inventarisierung auch bei Folgeerbteilung (Zweitableben des Ehepartners) wertvolle Informationen, vor allem dann wenn sich die Nachkommen für ein Zuwarten mit der Teilung des Nachlasses des erstversterbenden Elternteils (sog. fortgesetzte Erbengemeinschaft) entschieden haben und die Erbenberufung beim nachversterbenden Elternteil nicht identisch ist.

Auskunftsrecht des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker hat gegenüber Behörden, Banken und Versicherungen Anspruch auf Auskunft, sofern und soweit es um vermögens-rechtliche Ansprüche geht.
Probleme gibt es meist, da wo ein Geheimnisträger meint, der Verstorbene hätte die betreffenden Informationen als höchstpersönlich beurteilt und auch vor seinen Rechtsnachfolgern als vertraulich geheim halten wollen.

Weiterführende Informationen

» Erbrecht in der Schweiz

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