Aus dem Verwaltungsrecht und der Schuldentilgungspflicht fliesst auch das Recht des Testamentsvollstreckers, über Nachlasswerte verfügen zu dürfen.
Einzelne Verfügungsrechte
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit stehen dem Testamentsvollstrecker folgende Dispositionsrechte zu, sofern und soweit er die Mittel zur Bezahlung oder Abzahlung von Schulden benötigt:
- Veräusserungsrecht (vorbehältlich Erbeninteressen und Schuldentilgungsbedarf)
- Belastung eines Grundstückes oder Gegenstandes mit dinglichen Rechten
- Abschluss von Vergleichsverträgen (vor- oder prozessual)
- Abtretung von Forderungen
- Verrechnung von Forderungen
- Eingehung neuer Forderungen und Verpflichtungen (begrenzt, je nach Situation)
- Erfüllung von Verpflichtungen des Erblassers, die er vor seinem Tode eingegangen ist wie
- Grundstückverkäufe oder -käufe
- Aufnahme von Hypotheken, unter Eintragung von Grundpfandrechten im Grundbuch.
Externe Personen (Notar, Grundbuchverwalter etc.) müssen nicht prüfen, ob der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Pflicht und Befugnisse handelt.
Grundstückveräusserung vor Teilung
- durch öffentliche Versteigerung (vgl. ZGB 596 Abs. 2)
- durch Freihandverkauf nur wenn alle Erben zustimmen.