Die Willensvollstreckung ist nicht befristet; eine gesetzliche Dauer besteht nicht. Trotzdem ist dem Auftrag inhärent, dass er zu erledigen ist und das Mandat endlich ist.
Dabei wird unterschieden in:
- Dauer-Willensvollstreckungen
- gesetzliche Beendigungsgründe
- gewillkürte Beendigungsgründe
Dauer-Willensvollstreckungen
Eine auf Dauer angelegte Willensvollstreckung ist nur zulässig, wenn:
- sie die verfügungsfreie Quote betrifft
- der betroffene Erbe oder die betroffenen Erben erbvertraglich zugestimmt haben.
Beispiele
- Nacherbeneinsetzung ohne Sicherstellung
- Nutzniessung
- 10-jährige Sperre für die Veräusserung von Nachlasswerten
Gesetzliche Beendigungsgründe
Das Willensvollstreckermandat endet von Gesetzes wegen mit
- der Handlungsunfähigkeit des Willensvollstreckers.
- dem Tod des Willensvollstreckers.
- der Löschung der als Willensvollstreckerin tätigen juristischen Person im Handelsregister.
Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Willensvollstreckers
- Die Insolvenz des Willensvollstreckers führt nicht zu einem automatischen Dahinfallen des Mandates.
- Wollen die Erben eine Mandatsbeendigung erreichen, müssen sie das Absetzungsverfahren veranlassen.
Gewillkürte Beendigungsgründe
Die Willensvollstreckung kann enden mit:
- der Ungültigerklärung der Verfügung von Todes wegen durch den Richter.
- der Einlieferung und Eröffnung einer späteren Verfügung von Todes wegen, die
- einen anderen Willensvollstrecker vorsieht.
- keinen Willensvollstrecker mehr bestimmt.
- der Absetzung des Willensvollstreckers
- durch die Aufsichtsbehörde.
- durch den Richter.
- der (zulässigen) Mandatskündigung des Willensvollstreckers (vgl. OR 404 Abs. 1)
- an die zuständige Behörde.
- der Mandatsbeendigung infolge erledigter Teilung.
- der Mandatsbeendigung durch schriftlichen Abschluss einer „Nichtteilungsvereinbarung“ der Erben und „Überführung“ in
- fortgesetzte Erbengemeinschaft.
- einfache Gesellschaft.
- andere Rechtsform.
Unzulässigkeit des einstimmigen Mandatswiderrufs durch die Erben
- Die Absetzung des Willensvollstreckers durch einstimmigen Erbenbeschluss ist unzulässig.
- Wollen sich die Erben des Willensvollstreckers entledigen, müssen sie das Absetzungsverfahren bei der Aufsichtsbehörde anstrengen
- Voraussetzung ist in der Regel eine Pflichtverletzung oder ein Interessenkonflikt.
Mandatskündigung des Willensvollstreckers
- Die Mandatskündigung bedarf keiner Begründung.
- Die Kündigungserklärung ist bedingungsfeindlich.
- Sie kann formfrei erklärt werden.
Ersatz-Willensvollstrecker nach Einsatz eines ersten Willensvollstreckers
Bei vorzeitiger Beendigung aus gesetzlichen oder gewillkürten Gründen (siehe oben) kommt ein Ersatz-Willensvollstrecker in den Einsatz, sofern und soweit der Erblasser einen solchen in der Verfügung von Todes wegen bestimmt. Die Aufsichtsbehörde ist nicht legitimiert, einen Ersatz-Willensvollstrecker zu bestimmen!