Recht des Schweizer Testamentsvollstreckers, die Nachlassaktiven an sich zu ziehen und an die Erben zu verteilen
Deutschland
Zulässigkeit der Amtshandlungen
Testamentsvollstreckerzeugnis
Beantragung eines sog. „Fremdrechts-Testamentsvollstreckerzeugnis“ (berechtigt zum Handeln wie eine deutscher Testamentsvollstrecker)
Österreich
Zulässigkeit der Amtshandlungen
Testamentsvollstreckerzeugnis notwendig
Italien
Zulässigkeit der Amtshandlungen
Genügt schweizerisches Testamentsvollstreckerzeugnis (amtlich beglaubigte Übersetzung des schweizerischen Testamentsvollstreckerzeugnisses zweckmässig)
Frankreich
Zulässigkeit von Amtshandlungen
Übersetzung des schweizerischen Testamentsvollstreckerzeugnisses ins Französische ist ausreichend (amtliche Beglaubigung und Überbeglaubigung bzw. Apostille von Vorteil)
Spanien
Zulässigkeit von Amtshandlungen
Testamentsauszug und Personalausweis für Legitimation ausreichend (Übersetzung von Vorteil)
Grossbritannien
England / Wales
Nachlass geht nicht auf die Erben über
Begehren um Ausstellung eines „grant of probate“ und für die Verwaltereigenschaft eines „letters of administration“
Schottland
Als Testamentsvollstreckerzeugnis genügt eine Bestätigung („confirmation“)
USA
Unterschiedlich je nach Bundesstaat
Ausländische Forderungen
Es gelten die Regeln für Mobilien
Ausländische Immobilien
Nach dem Recht am Ort der gelegenen Sache (lateinisch: lex rei sitae) werden Immobilien vererbt in:
Frankreich
Grossbritannien
USA
Immobilien ohne kollisionsrechtliche Sonderbehandlung (analog der Behandlung wie von Mobilien)
Deutschland
Immobilien mit kollisionsrechtlicher Sonderbehandlung
Testamentsvollstrecker ist nur zuständig, wenn das Recht am Ort der gelegenen Sache (lateinisch: lex rei sitae) dem zustimmt