Auch minuziöser Planung und Umsetzung des Testamentsvollstrecker-Mandates gibt es immer wieder Unvorhergesehenes oder Unbekanntes, da der Testamentsvollstrecker nicht alle Geschäftsvorfälle oder Lebenssachverhalte des Erblassers kennt.
Der Testamentsvollstrecker ist zur Nachbetreuung berechtigt und verpflichtet.