Der Testamentsvollstrecker ist trotz staatlicher Aufsicht nicht staatlicher Amtsträger.
Seine Verantwortlichkeit richtet sich nicht nach Beamtenrecht, sondern nach Auftragsrecht:
» OR 394 ff.: Der einfache Auftrag
Demgemäss hat der Testamentsvollstrecker den Erben gegenüber
- Bericht zu erstatten
- abzurechnen.