Der Testamentsvollstrecker ist verantwortlich für sorgfältige und getreue Ausführung der ihm übertragenen Testamentsvollstrecker-Funktion (vgl. OR 394 ff.).
Zieht der Testamentsvollstrecker externe Berater bei, so ist er verantwortlich für
- die gehörige Auswahl und Instruktion des Dritten
- die Handlungen von Hilfspersonen, als ob es seine eigenen Handlungen wären (OR 399)
- unangebrachte Verfügungen
- unerlaubte Handlungen (OR 41 ff.).
Bei der Haftung ist zu berücksichtigen, dass das „Amt“ des Testamentsvollstreckers nicht unentgeltlich ist.
Literatur
- KÜNZLE RAINER, Berner Kommentar, ZGB 517 – 518
- ITEN MARC ANTONIO, Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Willensvollstreckers, Sorgfaltspflichten und andere ausgewählte Rechtsprobleme, 2012
Judikatur
- BGE 144 III 217 (BGer 5A_363/2017 vom 22.02.2018) ( Quotenvermächtnisnehmerin kann Willensvollstreckerhonorar nicht mittels Verantwortlichkeitsklage gegen den Willensvollstrecker prüfen lassen, wenn er nicht persönlich zur Vermächtnisausrichtung verpflichtet ist)
Weiterführende Informationen
- www.unerlaubte-handlung.ch
- www.staatshaftung.ch (in Kantonen, wo die Erbteilung von Amtes wegen erfolgt)