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Testamentsvollstrecker-Haftung

Der Testamentsvollstrecker ist verantwortlich für sorgfältige und getreue Ausführung der ihm übertragenen Testamentsvollstrecker-Funktion (vgl. OR 394 ff.).

Zieht der Testamentsvollstrecker externe Berater bei, so ist er verantwortlich für

  • die gehörige Auswahl und Instruktion des Dritten
  • die Handlungen von Hilfspersonen, als ob es seine eigenen Handlungen wären (OR 399)
  • unangebrachte Verfügungen
  • unerlaubte Handlungen (OR 41 ff.).

Bei der Haftung ist zu berücksichtigen, dass das „Amt“ des Testamentsvollstreckers nicht unentgeltlich ist.