Testamentsvollstrecker-Haftung
Der Testamentsvollstrecker ist verantwortlich für sorgfältige und getreue Ausführung der ihm übertragenen Testamentsvollstrecker-Funktion (vgl. OR 394 ff.).
Zieht der Testamentsvollstrecker externe Berater bei, so ist er verantwortlich für
- die gehörige Auswahl und Instruktion des Dritten
- die Handlungen von Hilfspersonen, als ob es seine eigenen Handlungen wären (OR 399)
- unangebrachte Verfügungen
- unerlaubte Handlungen (OR 41 ff.).
Bei der Haftung ist zu berücksichtigen, dass das „Amt“ des Testamentsvollstreckers nicht unentgeltlich ist.


